Stammeinlage

Stammeinlage
die auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Beteiligung am  Stammkapital der GmbH. Die St. muss mindestens 100 Euro betragen und durch 50 teilbar sein; der Gesamtbetrag der St. muss mit dem Stammkapital übereinstimmen (§ 5 GmbHG). Erst nach Errichtung können Gesellschafter auch mehrere  Geschäftsanteile erwerben (§ 15 GmbHG).

Lexikon der Economics. 2013.

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